Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
DER FIRMA LACKNER & URNITSCH GES.M.B.H
 
Stand: August 1998
1.     GELTUNGSBEREICH
1.1.   Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferkonditionen der Firma LACKNER & URNITSCH GesmbH.
gelten für alle Verkäufe und Lieferungen sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte und sonstigen Leistungen an ihre Vertragspartner, nachfolgend KÄUFER genannt.
1.2.   Änderungen und Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie Anerkennung der Einkaufsbedingungen des KÄUFERS bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch LACKNER & URNITSCH.
 
2.     VERTRAGSANBAHNUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1.   Mangels anderer Vereinbarung sind Angebote von LACKNER & URNITSCH freibleibend und unverbindlich und gelten vorbehaltlich eines Zwischenverkaufs.
2.2.   Aufträge und Bestellungen werden für LACKNER & URNITSCH erst durch deren schriftliche Bestätigung und ausschließlich zu den dort genannten Bedingungen verbindlich. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden von Aufträgen und Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung von LACKNER & URNITSCH.
2.3.   Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Mustern, Preislisten usw. enthaltenen technischen und kaufmännischen Angaben und Informationen erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werden.
2.4.   Alle dem KÄUFER im Zuge der Anbahnung, Schließung oder Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Informationen, Anbot- und Entscheidungsunterlagen aller Art, insbesondere Fotokopien, Muster und Produktbeschreibungen in Wort, Ton und Bild bleiben im Eigentum der Firma LACKNER & URNITSCH und sind geheim zu halten.
2.5.   Bei Exporten obliegt es dem KÄUFER, Importlizenzen und Einfuhrgenehmigungen, zivil- und öffentlichrechtliche Genehmigungen oder Bestätigungen, die zur Aus- und Durchführung des Vertrages erforderlich sind, rechtzeitig und auf seine Kosten zu besorgen. Ursprungsnachweise werden vorbehaltlich ihrer Ausstellung durch die zuständige Behörde auf Wunsch beigestellt.
 
3.     GEFAHRENÜBERGANG
3.1    Soweit aus der Auftragsbestätigung nichts anderes hervorgeht, ist Erfüllungsort das Auslieferungslager von LACKNER & URNITSCH. Mit dem Tag der bekanntgegebenen Bereitstellung und Abholbereitschaft der Ware gehen Leistungs- und Preisgefahr auf den KÄUFER über.
3.2.   LACKNER & URNITSCH wird dem KÄUFER den Bereitstellungstermin der Ware so rechtzeitig anzeigen, daß der KÄUFER die zur Übernahme der Ware üblicherweise erforderlichen Vorkehrungen treffen kann.
3.3.   Bei Vereinbarung einer Handelsklausel "frei" Bestimmungs-, Absende- oder Verladungsort und dgl. gehen Leistungs- und Preisgefahr jedenfalls mit der Übernahme der Ware durch den ersten Frachtführer auf den KÄUFER über.
3.4.   LACKNER & URNITSCH ist zum Abschluß einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde.
3.5.   Zur Auslegung und Ergänzung anderer Liefer- und Gefahrtragungsvereinbarungen sind die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung heranzuziehen. Soweit trotzdem Unklarheiten bleiben, geht die Gefahr jedenfalls mit der Bereitstellung am Erfüllungsort bzw. Absendung der Ware auf den KÄUFER über.
 
4.     LIEFERUNG UND LIEFERSCHWIERIGKEITEN
4.1.   Die Lieferfrist ist für jede Lieferung gesondert zu vereinbaren.
4.2.   Sie beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung und der Erfüllung aller dem KÄUFER obliegenden und von ihm zu erbringenden technischen, kaufmännischen, rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen und Vorleistungen, insbesondere der Leistung einer vereinbarten Anzahlung und/oder des Aviso der Akkreditiveröffnung.
4.3.   LACKNER & URNITSCH ist berechtigt, nach vorheriger Mitteilung an den KÄUFER Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
4.4.   Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten von LACKNER & URNITSCH eingetretenen, aber von ihr nicht verschuldeten Umstand, so ist eine angemessene, mindestens 4 Wochen betragende Verlängerung der ursprünglichen Lieferfrist zu gewähren. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt insbesondere dann ein, wenn der KÄUFER seine Verpflichtungen nicht einhält oder wenn durch unvorhergesehene oder außergewöhnliche Ereignisse bei LACKNER & URNITSCH oder ihrer Zulieferanten die Lieferung verzögert wird. Bei Sonder- und Spezialanfertigungen beträgt die angemessene Nachfrist 8 Wochen.
4.5.   Hat LACKNER & URNITSCH einen Lieferverzug verschuldet, so kann der KÄUFER nach seiner Wahl Erfüllung verlangen oder, unter Setzung einer dem Ausmaß der vorgenannten Fristen entsprechenden Nachholfrist, den Rücktritt hinsichtlich aller noch nicht gelieferten sowie aller gelieferten Waren, die für sich alleine nicht verwendbar sind, vom Vertrag erklären. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der KÄUFER LACKNER & URNITSCH zurückzustellen. Bereits geleistete Zahlungen sind dem KÄUFER zurückzuerstatten.
4.6.   Andere als die obgenannten Ansprüche aufgrund Lieferverzuges sind ausgeschlossen.
4.7.   Nimmt der KÄUFER die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die verzögerte Lieferung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung von LACKNER & URNITSCH verschuldet, so kann LACKNER & URNITSCH entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Bei Sonder- und Spezialanfertigungen ist der KÄUFER jedenfalls zur Annahme verpflichtet. Verweigert er dennoch die Annahme, so gilt ein nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegender pauschalierter Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises als vereinbart.
4.8.   Des weiteren kann LACKNER & URNITSCH bei Eintritt des Lieferverzuges und nach Aussonderung der Ware deren Einlagerung auf Kosten und Gefahr des KÄUFERS vornehmen und vom KÄUFER die Bezahlung des Kaufpreises verlangen. Mit dem Abnahmeverzug und seine Konsequenzen verbundene Aufwendungen sind LACKNER & URNITSCH vom Kunden zu ersetzen. Allfällige darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche von LACKNER & URNITSCH bleiben unberührt.
 
5.     PREIS
5.1.   Mangels anderer Vereinbarung verstehen sich die Preise ab Werk und ohne Kosten für Verpackung, Verladung, Versicherung und Transport. Ist der Erfüllungsort vom Ort des Auslieferungswerkes verschieden, so gelten die Preise exklusive Abladen und Vertragen der gelieferten Ware.
5.2.   Erfolgt der Vertragsabschluß ohne ausdrückliche Preisregelung, gelten die am Datum der Auftragsbestätigung gültigen LACKNER & URNITSCH-Listenpreise als vereinbart.
 
6.     ZAHLUNG UND VERZUG
6.1.   Die Zahlungsmodalitäten richten sich in erster Linie nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach allfälligen schriftlichen, über die Auftragsbestätigung hinaus getroffenen Einzelregelungen. Soweit weder die Auftragsbestätigung noch sonstige Schriftstücke für den Einzelfall Regelungen enthalten, gilt folgendes: Zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto.
6.2.   Der KÄUFER kann seine Zahlungsverpflichtungen nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber LACKNER & URNITSCH tilgen. Er ist insbesondere nicht berechtigt, fällige Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen oder wegen bestehender Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen.
6.3.   Gerät der KÄUFER mit seiner Zahlung oder einer von ihm zu erbringenden Vorleistung oder Nebenpflicht ganz oder teilweise in Verzug, kann LACKNER & URNITSCH unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären, auf Erfüllung des Vertrages bestehen und den gesamten Kaufpreis sofort fällig stellen sowie die Erbringung der eigenen Leistungen oder Teilleistungen bis zur Bewirkung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises hinausschieben.
6.4.   Mit Eintritt des Verzuges ist LACKNER & URNITSCH berechtigt, den KÄUFER ohne eigene Verzugssetzung mit Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über der gesetzlichen Bankrate der Oesterreichischen Nationalbank zu belasten.
6.5.   Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der KÄUFER, alle LACKNER & URNITSCH entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren, und die LACKNER & URNITSCH durch die Verfolgung ihrer berechtigten Ansprüche entstehen, insbesondere auch die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines konzessionierten Inkassobüros, zu ersetzen.
6.6.   Wurden Teillieferungen vereinbart und gerät der KÄUFER hinsichtlich der Bezahlung einer Teillieferung in
Verzug, so kann LACKNER & URNITSCH sowohl hinsichtlich der betroffenen Teillieferung als auch hinsichtlich aller noch ausstehenden Leistungen ihren Rücktritt erklären.
6.7.   Der Verzug mit einer Leistung aus einem Vertrag, der wirtschaftlich betrachtet ohne Abschluß eines anderen nicht geschlossen worden wäre , berechtigt LACKNER & URNITSCH zum Rücktritt von beiden Verträgen.
6.8.   Der Rücktritt von LACKNER & URNITSCH bedingt die vollständige Rückabwicklung der erbrachten Leistungen und berechtigt LACKNER & URNITSCH zur Geltendmachung des vollen Schadenersatzes. Insbesonders ist LACKNER & URNITSCH berechtigt, die Rückstellung der bereits gelieferten Waren auf Kosten und Gefahr des KÄUFERS zu fordern, wobei die in der Zwischenzeit eingetretene Wertminderung an der Ware zu Lasten des KÄUFERS geht. Fertige und halbfertige, jedoch noch nicht ausgelieferte Ware kann dem KÄUFER auf dessen Kosten und Risiko und unter Vorschreibung des anteiligen Verkaufspreises zur Verfügung gestellt werden und im Falle des Übernahmeverzuges auf Kosten und Gefahr des KÄUFERS in eigenen oder dazu angemieteten Lageräumen bereitgestellt werden. Gleichzeitig ist LACKNER & URNITSCH von weiteren Vertragspflichten befreit.
 
7.   EIGENTUMSVORBEHALT
7.1.   Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Zusatz- und Nebenkosten im Eigentum von LACKNER & URNITSCH. Wird die Bezahlung mit Scheck oder Wechsel vorgenommen, gilt die Verbindlichkeit erst dann als abgedeckt, wenn diese Papiere eingelöst sind. Gewährte Rabatte werden bei Konkurs oder Ausgleich hinfällig.
7.2.   Dritte, die Ansprüche, insbesondere Befriedigungsrechte an der Vorbehaltsware geltend machen, wird der KÄUFER unverzüglich und ausdrücklich auf den Eigentumsvorbehalt von LACKNER & URNITSCH hinweisen.
7.3.   Für den Fall der Weiterveräußerung tritt an die Stelle der weiterveräußerten Sache der hierbei erzielte Erlös. Der KÄUFER tritt bereits im voraus die ihm aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren zustehenden Forderungen an LACKNER & URNITSCH ab. Der KÄUFER ist verpflichtet, den Erlös aus dem Verkauf der Vorbehaltsware gesondert zu verwahren und die Forderungsabtretung in seinen Geschäftsbüchern anzumerken.
7.4.   Bei vertragswidrigen Verhalten des KÄUFERS, insbesonders bei Zahlungsverzug, ist LACKNER & URNITSCH berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme durch LACKNER & URNITSCH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei den, LACKNER & URNITSCH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. LACKNER & URNITSCH ist nach Rücknahme der Gegenstände zu deren Verwendung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des KÄUFERS – abzüglich angemessener Verwaltungskosten – anzurechnen.
 
8.   GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGE
8.1.   Der KÄUFER hat die Ware selbst bestellt und es ist ihm Art und Umfang der Ware bekannt. LACKNER & URNITSCH haftet daher weder für eine bestimmte Eigenschaft noch für die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck der Ware.
8.2.   Die Gewährleistung wird bei Ware, welche ausschließlich im einschichtigen Betrieb verwendet wird, mit 12 Monaten, welche im mehrschichtigem Betrieb verwendet wird, mit 6 Monaten, jedenfalls aber mit einem Betriebseinsatz von 2000 Betriebsstunden befristet, wobei die Gewährleistungsfrist mit der Lieferung und Inbetriebnahme beginnt. Führt LACKNER & URNITSCH oder deren autorisierter Händler auch die Installierung durch, beginnt der Fristenlauf mit erfolgter Installierung des Kaufgegenstandes. Verzögert sich jedoch die Lieferung oder Installierung ohne Verschulden von LACKNER & URNITSCH erlischt die Gewährleistung spätestens 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzteile beträgt in allen Fällen 6 Monate ab deren Lieferung bzw. Einbau, wobei auch bei wiederholter Inanspruchnahme dieser Gewährleistung höchstens der bei der erstmaligen Geltendmachung erbrachte Leistungsumfang geschuldet wird.
8.3.   Die Gewährleistungsansprüche sind mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax mit nachstehender schriftlicher Bestätigung unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel ohne jeden Verzug geltend zu machen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist das Datum des Poststempels. Ist der KÄUFER mit von ihm zu erbringenden Leistungen, insbesondere Zahlungen, ganz oder zum Teil in Rückstand, kann LACKNER & URNITSCH die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche ablehnen.
8.4.   Wurde vom KÄUFER ein unter die Gewährleistung fallender Mangel ordnungsgemäß gerügt, wird LACKNER & URNITSCH binnen einer angemessenen Frist den vertragsgemäßen Zustand der Ware auf eine der nachfolgend genannten, ihr am besten erscheinenden Arten herstellen:
a)      Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzwaren
b)      Reparatur der mangelhaften Ware an Ort und Stelle oder nach Rücksendung an das Auslieferungswerk.
c)      Preisminderung, wenn der Mangel den ordentlichen Gebrauch der Ware nicht hindert.
8.5.   Wird eine Rücksendung der mangelhaften Ware infolge Ersatzlieferung oder aufgrund eine bei LACKNER & URNITSCH durchzuführenden Reparatur erforderlich, so sind mangels anderer Vereinbarung Kosten und Risiko der Rücksendung vom KÄUFER zu tragen. Ersetzte Waren oder Warenteile sind an LACKNER & URNITSCH herauszugeben.
8.6.   Die Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie entfällt daher insbesondere für Mängel, die bedingt sind durch:
a)      Unsachgemäße, den mitgelieferten Anweisungen widersprechende Aufstellung und Inbetriebnahme durch den KÄUFER oder dessen Beauftragte.
b)      Unsachgemäße, durch den KÄUFER oder dessen Beauftragte durchgeführte Reparatur oder Wartung sowie eigenmächtige, nicht ausdrücklich von LACKNER & URNITSCH angeordnete oder gestattete Eingriffe oder Veränderungen der Maschine.
b)      Nichtbeachtung der Zulassungsvorschriften, der Bedienungsanleitungen, der Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes, der Sicherheitsbestimmungen, des Wartungsvertrages sowie sonstiger die Lieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme und den ordnungsgemäßen Gebrauch betreffende Anweisungen.
d)      Natürliche betriebliche Abnützung oder Verschleiß sowie Höhere Gewalt.
e)      Chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie ungenügende Energieversorgung.
8.7.   Eine besondere Gewährleistungsvereinbarung zwischen LACKNER & URNITSCH und
KÄUFER geht den hier getroffenen Reglungen vor.
 
9.   HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
9.1.   Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haftet
LACKNER &URNITSCH nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Einsparungen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter.
9.2.   LACKNER & URNITSCH weist darauf hin, daß die gelieferte Ware die erwartete Sicherheits-
und Funktionstauglichkeit nur bei strikter Beachtung und vollständiger Einhaltung von Industrienormen, Zulassungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Bedienungsanleitungen und sonstigen Vorschriften, Hinweisen und Anleitungen von LACKNER & URNITSCH  über Installation, Inbetriebnahme, Funktion und Wartung der gelieferten Ware bietet.
9.3.   Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern mit der
Verpflichtung zur weiteren Überbindung zu überbinden.
 
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1.Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder über diese Vereinbarung sowie über alle im Rahmen dieser Vereinbarung geschlossenen Geschäfte gilt der Gerichtsstand Graz. LACKNER & URNITSCH ist jedoch berechtigt, das für den Sitz des KÄUFERS zuständige Gericht anzurufen. Österreichisches Recht kommt zur Anwendung.
10.2.Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
10.3.Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung bezweckten wirtschaftlichen Erfolg am ehesten herbeiführen kann.
10.4.Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UNCITRAL) findet insofern Anwendung, als die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht ausdrücklich anderslautende Regelungen vorsehe.
 
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